AGB für den Betrieb von Notruf- & Serviceleitstellen, Stand: 01.03.2022
1. Allgemeines
1.1. Geltungsbereich
1.1.1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen des Auftragnehmers (AN) über den Betrieb von Notruf- und Service-Leitstellen. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen durch den Auftraggeber (AG) als angenommen.
1.1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG sind ausgeschlossen, auch wenn der AN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.1.3. Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese AGB ebenfalls. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsannahme wirksam.
1.2. Vertragsabschluss
1.2.1. Der Umfang der wechselseitigen Verpflichtungen ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Vertrag. Liegt ein solcher nicht vor, ist das vom AG bestätigte Angebot des AN und wenn dieses noch nicht zum Vertragsabschluss geführt hat, die Vertragsannahmeerklärung des AN für die wechselseitigen vertraglichen Pflichten maßgeblich. Die dort vereinbarten Bedingungen gehen diesen AGB im Rang vor.
1.2.2. Soweit nicht anders vereinbart oder angegeben, verlieren Angebote des AN ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen nach Zugang beim AG in Textform angenommen werden.
1.3. Dauer des Vertrages
1.3.1. Die anfängliche Vertragsdauer beträgt ein Jahr, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
1.3.2. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, soweit dieser nicht vor dessen Ablauf mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. Nach Verlängerung des Vertrages kann das verlängerte Vertragsverhältnis vor dessen Ablauf jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
1.3.3. Die Kündigung bedarf der Textform. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (siehe hierzu auch 3.3.2 dieser AGB).
2. Leistungen, wechselseitige Pflichten
2.1. Leistungsinhalt allgemein
2.1.1. Der AN übernimmt in seiner Notruf- und Serviceleitstelle die Überwachung der von den Gefahrenmeldeanlagen des AG ausgesendeten und beim AN eingehenden Meldungen. Die vertragsgegenständlichen Leistungen sind im obenstehenden Dienstleistungsvertrag festgelegt.
2.1.2. Die Übertragung der Meldungen von den Gefahrenmeldeanlagen des AG zur Notruf- und Serviceleitstelle des AN erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – über die Übertragungseinrichtungen des AG. Die Kosten für die Übertragungen sind vom AG zu tragen, soweit die Kostentragung im Vertrag nicht anderweitig geregelt ist.
2.1.3. Soweit nicht anders vereinbart setzen die Überwachungspflichten des AN erst ein, wenn die Gefahrenmeldeanlagen des AG aufgeschaltet sind und Vertrag nebst Alarm- und Maßnahmenplan von beiden Seiten unterzeichnet ist.
2.2. Weitere Pflichten des Auftragnehmers
2.2.1. Der AN erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung mit eigenem Personal. Er ist jedoch berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch anderer nach § 34a Gewerbeordnung zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
2.2.2. Weitere Sicherheitsdienstleistungen (wie z. B. Revierwachdienst, Separatwachdienst oder Sonderdienst) sind durch den AN nur geschuldet, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart wird.
2.2.3. Soweit von der vertraglichen Leistung des AN auch die Erbringung externer Interventionsdienste umfasst ist, gelten hierzu ergänzend die als Anlage beigefügten „Bedingungen externe Intervention“.
2.3. Pflichten des Auftraggebers
2.3.1. Der AG stellt dem AN die für die Durchführung der Dienstleistungen notwendigen Schlüssel kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung, soweit nach Vertrag die Alarmverfolgung mit Schlüssel vereinbart ist. Der AG ist für deren Übereinstimmung mit den eingebauten Schlössern verantwortlich.
2.3.2. Der AG verpflichtet sich, Änderungen der Angaben im Alarm- und Maßnahmenplan, insbesondere der Telefonnummern der zu benachrichtigenden Personen unverzüglich mitzuteilen. Der AG teilt dem AN bauliche Veränderungen mit, damit gegebenenfalls Unfallverhütungsvorschriften beachtet oder der Alarmplan zur Vorbeugung geändert werden kann.
2.3.3. Der AG ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit seiner Fernüberwachungsanlage und der Übertragungseinrichtungen sicherzustellen. Hierzu gehört auch die Vermeidung von Störungen, die aus der physischen Umgebung der sicherheitstechnischen Anlagen und deren Sensoren resultieren können einschließlich potentiell störender Umgebungselektronik. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere Änderungen an der Telefonanlage (z. B. Umstellung von ISDN auf IP bzw. Internettelefonie) die Funktionsfähigkeit der Fernüberwachungsanlage beeinträchtigen können.
2.3.4. Der AG ist verpflichtet, den AN über Störungen jeglicher Art umgehend zu informieren, welche die Funktionsfähigkeit seiner sicherheitstechnischen Anlagen bzw. die Übertragung von Meldungen beeinträchtigen können; hierzu gehören auch ein möglicher Netzausfall sowie die Ursachen von Falschalarmen.
2.3.5. Sämtliche Änderungsmitteilungen des AG gemäß Absatz 2 bedürfen der Textform. Informationen gemäß Absatz 4 sind telefonisch vorab und dann noch einmal zu Dokumentationszwecken in Textform zu erteilen.
3. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Anpassung
3.1. Vergütung, Preise
3.1.1. Die Vergütung des AN bestimmt sich nach den Festlegungen des Vertrages. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind für die jeweiligen Leistungen Pauschalen geschuldet.
3.1.2. Alle Preise und Preisangaben sind Nettopreise und verstehen sich – soweit nicht gesondert erwähnt – zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenkosten.
3.1.3. Die Tragung von Kosten Dritter (Gebühren für Kommunikation, Einsätze von Feuerwehr und Polizei sowie von Rettungsdiensten) sind vom AG zu tragen.
3.1.4. Hat der AG Aufschalteinrichtungen bereits in Betrieb genommen und werden von diesen Meldungen abgesetzt und vom AN bearbeitet, bevor der Vertrag rechtsverbindlich zustande gekommen ist, so bemisst sich die Vergütung des AN nach den von diesem angebotenen Preisen.
3.1.5. Solange kein unterschriebener Maßnahmenplan vorliegt oder die in einem solchen Plan bestimmten Personen nicht erreichbar sind, beauftragt die Wachzentrale die Polizei oder einen Wachdienst mit der Alarmverfolgung. Entstehende Kosten der Polizei bzw. des Wachdienstes werden dem AG zzgl. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.
3.2. Zahlungsbedingungen
3.2.1. Soweit nicht abweichend vereinbart erfolgt die Abrechnung entsprechend der vom AG gewählten Pauschale monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus. Die Zahlung erfolgt durch Teilnahme des AG am Lastschriftverfahren entsprechend der dem AN erteilten Einzugsermächtigung.
3.2.2. Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf dem Konto des AN als vorgenommen.
3.3. Zahlungsverzug, Kündigung
3.3.1. Kommt der AG mit der Zahlung von zwei oder mehrmonatlichen Entgelten oder mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei monatlichen Entgelten entspricht, in Verzug, so ist der AN berechtigt, die Leistungen bis zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes einzustellen. Ferner ist der AN berechtigt, angemessene Mahngebühren, mindestens jedoch € 15,00 pro Mahnung geltend zu machen. Er kann darüber hinaus die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen.
3.3.2. Zahlt der AG nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, ist der AN berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung steht dem AN ebenfalls zu, wenn der AG gegen eine andere wesentliche Vertragspflicht verstößt und das vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht beendet. Eine fristlose Kündigung ist auch möglich, wenn über das Vermögen des AG ein der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
3.3.3. Der AG ist im Falle einer fristlosen Kündigung durch den AN verpflichtet, den wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrages entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit nicht anders vereinbart, kann der AN als pauschalierten Schadensersatz 50 % der monatlichen Entgelte, die bis zum Ablauf der Laufzeit oder bis zum nächsten Beendigungszeitpunkt noch zu zahlen sind, geltend machen, soweit nicht ein höherer tatsächlicher Schaden entstanden ist. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächliche Schaden die o. a. Pauschale unterschreitet.
3.4. Leistungsänderungen, Preisanpassungen
3.4.1. Der AN behält sich Änderungen seiner Leistungen vor, wenn die vereinbarten Leistungen nicht geeignet sind, eine fachgerechte und dem allgemeinen Stand der Technik entsprechende Ausübung der Sicherheitsdienstleistungen zu gewährleisten. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Angaben des AG nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
3.4.2. Vom AG gewünschte Leistungsänderungen sind nur verbindlich, wenn diese vom AN schriftlich bestätigt werden.
3.4.3. Werden durch die vorstehenden Änderungen die Grundlagen des für die ursprünglich vereinbarten Leistungen vereinbarten Preise geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Wird eine solche Vereinbarung nicht binnen 14 Tagen nach Änderungsverlangen getroffen, sind die Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
3.4.4. Die Kalkulation der Vergütung beruht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom AN zu tragenden Kosten, insbesondere Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten. Ändern sich diese Kosten (insbesondere die Lohnkosten oder die Lohnnebenkosten tarifvertraglich oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen), so kann der AN vom AG eine entsprechende Änderung der Auftragsvergütung verlangen. Eine entsprechende Preisanpassung ist frühestens nach Ablauf des sechsten Monats der Vertragslaufzeit zulässig. Dem AG steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn die prozentuale Erhöhung der Preise durch den AN 10 % übersteigt.
3.4.5. Die vereinbarte Vergütung ist bis zum jeweiligen Ablauf des Vertrages geschuldet, auch wenn das Schutzobjekt durch Verkauf oder sonstige Aufgabe wegfällt.
4. Leistungsstörungen, Mängel
4.1. Aus der Sphäre des AG
4.1.1. Bei Ablauf- und Betriebsstörungen aus der Sphäre des AG, die entweder auf höherer Gewalt beruhen (Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Gewalttaten oder Anschläge etc.) oder vom AG zu vertreten sind, kann der AN die Leistungserbringung unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen bzw. einschränken.
4.1.2. Beruht die Störung bzw. Unterbrechung auf Umständen, die der AG zu vertreten hat, steht dem AN die vereinbarte Vergütung auch während der Unterbrechung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um tatsächlich ersparte Kosten.
4.2. Leistungsstörungen aus der Sphäre des AN
4.2.1. Beanstandungen des AG wegen Mängeln oder anderer Abweichungen vom Vertrag sind detailliert und unverzüglich nach Feststellung in Textform zu rügen. Ist eine unverzügliche formgerechte Mängelrüge in Anbetracht der Umstände nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so ist diese nachzuholen, soweit das jeweilige Hindernis für die Benachrichtigung ausgeräumt ist. Werden die Mängel nicht binnen 14 Tagen nach der Leistungsstörung gerügt, gelten die erbrachten Leistungen als genehmigt.
4.2.2. Bei berechtigten Mängeln an der Leistungserbringung wird der AN nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Werden die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit durchgeführt, kann der AG nach fruchtlosem Ablauf einer entsprechenden Frist die Kürzung der entsprechenden Vergütung verlangen oder den Vertrag insgesamt kündigen, soweit der verbleibende Teil der Leistungen des AN für den AG unbrauchbar wird bzw. den ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Haftung
5.1. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
5.1.1. Die Haftung des AN für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie auf die in Ziffer 5.2.1 genannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.
5.1.2. Der AN haftet bei Mangelfolgeschäden lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AN.
5.1.3. Die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind (wesentliche Vertragspflichten), bleibt durch die o. a. Haftungsbeschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.2. Haftpflichtversicherung
5.2.1. Der AN unterhält für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
€ 10.000.000,00 pauschal für Personen-, Sach- und Umweltschäden mit einer Begrenzung auf
€ 750.000,00 pauschal für Abhandenkommen von Sachen (auch von Schlüsseln)
5.2.2. Soweit sich aus dem Vertrag die Notwendigkeit zusätzlicher Versicherungen ergibt, werden solche zwischen dem AN und dem AG gesondert vereinbart.
5.3. Besondere Haftungsbeschränkungen
5.3.1. Soweit der AN technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem vom AN vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Diese sowie die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5.3.2. Der AN kann keine Garantie dafür abgeben, dass durch die vertraglich vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen Schadensfälle beim AG vermieden werden (z. B. Diebstähle, Einbrüche etc.). Die Aufschaltung ersetzt also keineswegs den Abschluss von einschlägigen Versicherungen durch den AG (z. B. gegen Einbruch-, Diebstahls-, Betriebsunterbrechung-, Feuer-, Wasser-, Elektronik- oder Kaskoschäden etc.). Der AN haftet daher nicht für Schäden, die dem AG daraus entstehen, dass er die genannten Versicherungen nicht abgeschlossen hat.
5.3.3. Der AN stellt einen authentifizierten Eingangskanal für die Meldungsannahme zur Verfügung. Der AN haftet nicht für die Übertragung bzw. den Übertragungsweg bis zum authentifizierten Eingangskanal. Eine Haftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn Meldungen aufgrund von Fehlfunktionen der sicherheitstechnischen Anlagen bzw. Übertragungseinrichtungen nicht oder uneindeutig eingehen. Eine Haftung ist schließlich ausgeschlossen, wenn der AN eine Meldung aufgrund einer Flut von Falschalarmen übersieht, insbesondere dann, wenn die Falschalarme aus einer unzureichenden Wartung der Anlagen und Übertragungseinrichtungen durch den AG resultieren.
5.3.4. Eine Haftung ist des Weiteren in Bezug auf solche Schäden ausgeschlossen, die aus einer Verzögerung der Alarmbearbeitung resultieren, weil der AG dem AN die Änderung von Rufnummern der von ihm benannten Alarm-Ansprechpartner nicht mitgeteilt hat. Schuldet der AN Interventionsleistungen, dann ist die Haftung für solche Schäden ausgeschlossen, die aus Fehlern bei der Interventionssteuerung oder aus Verzögerungen bei der Intervention resultieren, weil der AG den AN nicht über bauliche Änderungen oder geänderte Arbeitsschutzanforderungen am Schutzobjekt informiert hat oder weil die dem AN zur Verfügung gestellten Objektschlüssel nicht mehr passen.
5.3.5. Kann der AN aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat (z. B. Ereignisse höherer Gewalt, Ausfall seines Providers, nicht vertretbarer Ausfall seiner IT bzw. Hardware, Stromausfall etc.), seine vertraglichen Leistungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen, ist eine Haftung für in diesem Zeitraum beim AG entstandenen Schäden ausgeschlossen, soweit er den AG hierüber unverzüglich nach Kenntnisnahme der Störung informiert, um diesem das Ergreifen alternativer Sicherheitsmaßnahmen zu ermöglichen. Bei Massenstörungen reicht der Hinweis auf das Phänomen als solches.
5.3.6. Schadensereignisse, die Haftungsansprüche gegen den AN zur Folge haben könnten, sind vom AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses dem AN gegenüber schriftlich anzuzeigen. Verletzt der AG diese Pflicht, hat er den entstandenen Schaden selbst zu tragen. Im Übrigen erlöschen Haftungsansprüche, sofern diese nicht binnen sechs Monaten nach Ablehnung durch den AN oder dessen Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend gemacht werden.
5.3.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden auch auf gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AN Anwendung.
6. Sonstiges, Schlussbestimmungen
6.1. Datenschutz
6.1.1. AG und AN beachten die jeweils für sie geltenden gesetzlichen Regelungen über den Schutz von personenbezogenen Daten. Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der AN die vereinbarten Leistungen auch insoweit rechtsverletzungsfrei erbringen kann. Hierzu gehört auch die Einholung von Einwilligungserklärungen von Mitarbeitern und sonstigen an der Abwicklung auf Seiten des AG beteiligten Personen.
6.1.2. Soweit der AN im Auftrage des AG personenbezogene Daten im Sinne von Art. 28 DS-GVO verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ab.
6.1.3. Sämtliche Alarme und Telefonate zwischen der Notruf- und Serviceleitstelle und dem AG werden entsprechend der Vorgaben der einschlägigen DIN EN 50518 aufgezeichnet, soweit die an der Kommunikation beteiligten Personen damit einverstanden sind. Bei eingehenden Anrufen erfolgt eine vorherige Ansage, wonach der Anrufer entscheiden kann, ob er der Aufzeichnung zustimmt. Der AG stellt sicher, dass seine Mitarbeiter bzw. sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die mit der Notruf- und Serviceleitstelle des AN telefonisch in Kontakt treten, mit der Aufzeichnung grundsätzlich einverstanden sind. Auf Seiten des AN wird das grundsätzliche Einverständnis seiner Mitarbeiter durch entsprechende Betriebsvereinbarungen sichergestellt. Der AN verpflichtet sich, die Aufzeichnungen mindestens sechs Monate aufzubewahren. Die Aufzeichnungen dienen zur Beweissicherung. Werden diese hierfür benötigt, ist vorab das schriftliche Einverständnis des Gesprächspartners einzuholen, es sei denn, dieser ist nicht Zeuge, sondern Beschuldigter bzw. Anspruchsgegner. Die Aufzeichnungen werden unverzüglich gelöscht, wenn der Zweck weggefallen ist.
6.2. Geheimhaltung
6.2.1. Der AN wird über alles, was ihm aufgrund des Auftrages an Informationen über den AG zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber Dritten bewahren, soweit diese Informationen nicht offenkundig sind.
6.2.2. Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen des AN sind nur für den AG bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln.
6.3. Schlussbestimmungen
6.3.1. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem AG und dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht nach den unabdingbaren Regelungen des internationalen Privatrechtes zwingend ein anderes Recht gilt.
6.3.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Hauptsitz des AN zuständige Gericht, soweit nicht etwas anderes rechtlich wirksam vereinbart wird.
6.3.3. Der AN ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
6.3.4. Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsschluss sowie nachträgliche Änderungen, Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der Parteien in Textform.
6.3.5. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel ist der AG verpflichtet, mit dem AN eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt